Satzung
Satzung des Vereins “Hilfe für Menschen im Kongo” e.V.
Ein Förderverein des Waisenhauses“Hospice des enfants abandonnés” in Kinshasa Demokratische Republik Kongo
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “Hilfe für Menschen im Kongo” e.V. und ist vor allem ein Förderverein des Waisenhauses “Hospice des enfants abandonnés” in Kinshasa, Demokratische Republik Kongo. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Altenburg unter der Nr. VR 876 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Altenburg. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Arbeit im Waisenhaus “Hospice des enfants abandonnés” in Kinshasa, Rue Beti 1, Quartier Kisenso-Gare, Commune Kisenso. Der Verein verfolgt damit mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 Abgabenordnung (AO).
Der Verein will den Waisenkindern, die in dem von Vereinsmitgliedern in Kinshasa erbauten Haus aufgenommen und betreut werden, einen Ort der Geborgenheit, regelmäßige Ernährung, Erziehung und Bildung mitten in einem Armenviertel Kinshasas, der Commune Kisenso, geben. Diese Arbeit bedarf der fortdauernden finanziellen und moralischen Unterstützung.
Darüber hinaus unterstützt der Verein hilfsbedürftige Menschen und Menschen in besonderer Not, indem er
a) Kindern durch die Übernahme der Schulgeldfinanzierung zum Schulbesuch und damit zur Eröffnung von Lebenschancen verhilft und
b) von schwerer Krankheit betroffenen Menschen die medizinische Behandlung finanziert.
Mit diesen konkreten Hilfsprojekten wird der Verein seinem Namen “Hilfe für Menschen im Kongo” gerecht. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch finanzielle und materielle Unterstützung zum Erhalt und zur Verbesserung der Arbeit im Waisenhaus und durch Information und Aufklärung über die Lebenssituation in Kinshasa und die Arbeit im Waisenhaus in Form von Vorträgen, Ausstellungen, Dokumentationen und Presseveröffentlichungen.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Auch Minderjährige ( ab 10 bis 18 Jahre ) können Mitglieder des Vereins werden, wenn sie eine Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten vorlegen. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
Der Ausschluss aus dem Verein kann durch den Vorstand gegen ein Mitglied ausgesprochen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag einen längeren Zeitraum im Rückstand geblieben ist. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Zu ihrer Festlegung ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§7 Der Vorstand
Der Vorstand i. S. d. §26 BGB besteht aus 4 Mitgliedern:
a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Rechnungsführer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, einzeln gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
§8 Arbeitsweise und Aufgaben des Vorstands
Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Leiter der Sitzung zu unterzeichnen ist. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen. Er entscheidet über die Vergabe der finanziellen Mittel des Vereins. Er beschließt die Inangriffnahme besonderer
Projekte innerhalb des Vereinszweckes.Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, er bereitet sie einschließlich der Aufstellung einer Tagesordnung vor und er sorgt dafür, dass Beschlüsse der Mitgliederversammlung ausgeführt werden. Er entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder. Der Vorstand legt über seine Arbeit und seine Beschlüsse in der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht inklusive einer Jahresrechnung vor.
§9 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Rechnungsprüfer. Er darf im Verein kein anderes Amt begleiten. Seine Aufgabe ist es, nach dem Ende des Geschäftsjahres die Vereinsrechnung zu prüfen. Dabei ist auf die ordnungsgemäße Verbuchung der Rechnungsbelege und die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung zu achten. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Bericht festzuhalten, der nach der Vorlage der Jahresrechnung in der Mitgliederversammlung vorzutragen ist.
§10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens ein Mal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
c) die Wahl des Rechnungsprüfers
d) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
e) die Entgegennahme der Jahresrechnung mit dem Bericht des Rechnungsprüfers und die Entlastung des Rechnungsführers und des Vorstandes,
f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
g) den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein in den Fällen von § 4 dieser Satzung,
h) die Auflösung des Vereins.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragen.
Kann bei Wahlen kein Kandidat im 1. Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dafür ist eine in § 10 dieser Satzung festgelegte Stimmenmehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Altenburg zur Verwendung für das Waisenhaus „Hospice des enfants abandonnés“ in Kinshasa, Demokratische Republik Kongo, im Sinne des § 2 dieser Satzung.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§12 Schlussbemerkung
Der Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderlichen formellen Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung beraten, beschlossen und verabschiedet.
Sondershausen - Possen, den 24. März 2007
Es folgen die Unterschriften von 21 volljährigen Mitgliedern und 5 minderjährigen Mitgliedern.
Mit dieser dem Amtsgericht Altenburg vorgelegten Satzung und dem Gründungsprotokoll ist der Verein am 18. Mai 2007 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Altenburg unter der Nummer VR 876 eingetragen worden.
Für die Korrektheit und Übereinstimmung mit dem Original
Jürgen Hauskeller
Rechnungsführer des Vereins

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